Versorgungsatlas-Bericht Nr. 15/05
Die derzeit kritisch diskutierte sogenannte „Aufkaufregelung“ bezieht sich auf die im Regierungsentwurf des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VSG) vorgesehene Neufassung des § 103 Abs. 3a SGB V. Demnach soll der Zulassungsausschuss ab einem Versorgungsgrad von 110% die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes ablehnen. Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) muss in diesem Falle den Praxisinhaber mit dem Verkehrswert der Praxis entschädigen. Dies wird verkürzt als „Aufkauf“ von Praxen oder Praxissitzen bezeichnet. In diesem Bericht werden die möglichen Auswirkungen der Regelung dargestellt.
Datengrundlage der dargestellten Auswertungen sind die Planungsblätter der KVen (Anlage 2.2 der Bedarfsplanungs-Richtlinie) zum Stand 30.06.2014. Die Abgrenzung der Arzt- bzw. Psychotherapeutengruppen folgt der gültigen Bedarfsplanungs-Richtlinie (BPL-RL) des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) (§§11-14 BPL-RL). Gemäß der Bedarfsplanungsrichtlinie werden die Ärzte anteilig nach Arztgruppe mit ihrem Anrechnungsfaktor gezählt (§§19-22 BPL-RL). Nicht in der Bedarfsplanung angerechnet und damit nicht berücksichtigt werden Ärzte mit vinkulierter Zulassung (genannt Partner-Ärzte bzw. Jobsharing-Juniorpartner) und angestellte Ärzte mit Leistungsbeschränkung.
Der Zuschnitt der Planungsregionen unterscheidet sich nach Versorgungsebenen:
• Hausärzte werden auf Ebene der Mittelbereiche,
• Ärzte der allgemeinen fachärztlichen Versorgung auf Ebene der Kreisregionen,
• Ärzte der spezialisierten fachärztlichen Versorgung auf Ebene der Raumordnungsregionen und
• Ärzte der gesonderten fachärztlichen Versorgung auf Ebene der KV-Bereiche bzw. Bundesländer beplant.
Insgesamt würden durch die Neuregelung von § 103 Abs. 3a SGB V rund 25.000 Vollzeitäquivalente (VZÄ) von Ärzten und Psychotherapeuten in der vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland in Frage gestellt und müssten bei ausnahmsloser Anwendung der Aufkaufregelung entfallen. Die Kartendarstellung im Atlas erlaubt eine genaue Betrachtung der räumlichen Verteilung und der möglichen Betroffenheit. Dargestellt wird die Zahl der Ärzte über der Sperrgrenze für 24 Facharztgruppen auf der jeweils gemäß Bedarfsplanungs-Richtlinie vorgegebenen räumlichen Ebene.
Ergänzung vom 03.06.2015: Laut aktuellem Gesetzentwurf wurde die Grenze zur Aufkaufregelung von 110 auf 140% angehoben. Die Arztzahlen oberhalb der Sperrgrenze von 140% wurden auf KV- bzw. Bundesland-Ebene ergänzt.
Kurzbericht (veröffentlicht am 07.04.2015)
Update (veröffentlicht am 03.06.2015)
Zitierweise des Berichts vom 07.04.2015
Czihal T, Leibner M, von Stillfried D. Anzahl Ärzte oberhalb der Sperrgrenze gemäß Bedarfsplanungs-Richtlinie. Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland (Zi). Versorgungsatlas-Bericht Nr. 15/05. Berlin 2015. URL: https://doi.org/10.20364/VA-15.05
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